Betreuungsverfügung


Eine Betreuungsverfügung muss von der Vorsorgevollmacht abgegrenzt werden. Die Betreuungsverfügung regelt §1896 BGB. Kann die betroffene Person zum Beispiel in Folge eines Unfalles keine selbstständigen Entscheidungen mehr treffen und ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, so wird vom Amtsgericht ein gesetzlich bestellter Betreuer ernannt. Sicherlich können sich nahestehende Verwandte, um dieses Amt bemühen. Der Betreuer vertritt die betreffende Personen in zuvor gerichtlich festgelegten Bereichen. Dies kann sich über nur einen Bereich erstrecken, in der Praxis jedoch kümmert sich der Betreuer meist um sämtliche Bereiche:

  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Sorge für die Gesundheit
  • Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen
     

Im Regelfall hört das Gericht, die zu betreuende Person an, sofern diese sich noch äußern kann, welche Person sie als Betreuer wünscht. Ist dies nicht mehr möglich berücksichtigt das Gericht bereits festgelegte Wünsche in Form einer Betreuungsverfügung. Diese regelt wer Betreuer werden soll oder wer es eben nicht sein soll. Für die Betreuungsverfügung gelten die gleichen Formvorschriften, wie für die Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert sein, sofern letztere bestimmte Bereiche nicht abdecken soll.

 

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